Wer auf einem Privatparkplatz länger steht als erlaubt, riskiert nicht nur eine Vertragsstrafe. In bestimmten Fällen darf das Fahrzeug sogar vom Privatparkplatz abgeschleppt werden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom BGH Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25 klargestellt:
Bleibt ein Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit auf einem privaten Parkplatz stehen, gilt dies als unbefugtes Parken. Der Grundstückseigentümer darf das Fahrzeug dann grundsätzlich entfernen lassen – und der Fahrer muss unter Umständen die Abschleppkosten ersetzen.

Kurzüberblick zum Urteil

BGH, Urteil vom 19.12.2025 – V ZR 44/25

  • Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten aus § 812 BGB besteht nicht
  • Grund: Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund
  • Parkplatzbetreiber hat Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB)
  • Überschreiten der bezahlten Parkzeit stellt verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) dar
  • Betreiber darf Fahrzeug abschleppen lassen (§ 859 BGB)
  • Parken auf Privatparkplätzen begründet regelmäßig einen Mietvertrag über einen Stellplatz
  • Trotz Vertragsverhältnis bleiben Besitzschutzrechte des Grundstückseigentümers bestehen
  • Eine Wartepflicht vor dem Abschleppen besteht grundsätzlich nicht

Einen allgemeinen Überblick über Vertragsstrafen und typische Forderungen privater Parkplatzbetreiber finden Sie auch in unserem Beitrag Parkverstoß auf Privatparkplatz – Ihre Rechte beim Parkverstoß.


Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abgestellt und einen Parkschein gelöst.

Nachdem die bezahlte Parkzeit abgelaufen war, blieb das Fahrzeug jedoch weiterhin auf dem Parkplatz stehen. Der Parkplatzbetreiber ließ das Fahrzeug daraufhin abschleppen.

Die Fahrzeugführerin zahlte die Abschleppkosten, verlangte später jedoch die Rückzahlung. Ihrer Ansicht nach sei das Abschleppen unzulässig gewesen.

Der Bundesgerichtshof musste daher entscheiden, ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.


Anspruchsgrundlage: § 812 BGB

Als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung kam nur § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) in Betracht.

Danach kann jemand Geld zurückverlangen, wenn

  1. der Empfänger etwas erlangt hat
  2. durch Leistung des Anspruchstellers
  3. ohne rechtlichen Grund

Die Klägerin hatte die Abschleppkosten bezahlt, um ihr Fahrzeug wieder zu erhalten. Entscheidend war daher die Frage:

Gab es einen rechtlichen Grund für diese Zahlung?

Der Bundesgerichtshof bejahte dies.

Warum kein Rückzahlungsanspruch besteht

Nach Auffassung des Gerichts war die Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Dem Parkplatzbetreiber stand nämlich ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) zu.

Der Betreiber durfte tätig werden, um eine Störung seines Besitzes zu beseitigen.


Parkzeit überschritten: verbotene Eigenmach

Der entscheidende Punkt der Entscheidung betrifft die rechtliche Bewertung des Parkens nach Ablauf der Parkzeit.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) dar.

Dies gilt nicht nur dann, wenn Parken grundsätzlich verboten ist.

Auch folgende Situationen gelten als unbefugtes Parken:

  • Überschreiten einer Höchstparkdauer
  • Parken ohne Parkscheibe
  • Parken ohne Parkticket
  • Parken auf einem Kundenparkplatz ohne Berechtigung

Der BGH stellt klar:

Auch wer einen Parkschein gelöst hat, handelt unbefugt, wenn das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit weiter auf dem Parkplatz steht.

Denn die Zustimmung des Parkplatzbetreibers gilt nur für den Zeitraum, für den die Parkgebühr bezahlt wurde.


Warum trotz Parkvertrag abgeschleppt werden darf

Beim Parken auf einem privaten Parkplatz kommt regelmäßig ein Mietvertrag über einen Stellplatz zustande.

Das funktioniert rechtlich folgendermaßen:

  • Der Betreiber stellt den Parkplatz zur Verfügung
  • Darin liegt ein Angebot an die Allgemeinheit
  • Wer dort parkt, nimmt dieses Angebot durch sein Verhalten an

Juristen sprechen hier von einer sogenannten Realofferte.

Trotz dieses Vertragsverhältnisses darf der Grundstückseigentümer gegen unbefugtes Parken vorgehen.

Der Grund liegt darin, dass solche Parkplatzverträge typischerweise anonyme Massengeschäfte sind. Der Betreiber weiß in der Regel nicht, wer das Fahrzeug abgestellt hat. Deshalb muss er schnell und praktisch gegen Besitzstörungen vorgehen können.


Keine Wartepflicht des Parkplatzbetreibers

Der Bundesgerichtshof stellt außerdem klar:

Der Grundstückseigentümer muss nicht erst längere Zeit warten oder den Fahrer suchen, bevor er das Fahrzeug abschleppen lässt.

Eine solche Wartepflicht besteht grundsätzlich nicht.

Nur wenn ein Abschleppen offensichtlich unverhältnismäßig wäre, könnte es im Einzelfall unzulässig sein.


Fazit: Wer auf dem Privatparkplatz zu lange parkt, riskiert Abschleppkosten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern deutlich.

Wer auf einem Privatparkplatz nach Ablauf der bezahlten Parkzeit stehen bleibt,

  • nutzt den Parkplatz ohne Zustimmung weiter
  • begeht eine Besitzstörung
  • und muss unter Umständen die Abschleppkosten ersetzen

Autofahrer sollten deshalb die Parkbedingungen auf privaten Parkplätzen unbedingt beachten.


FAQ zum Abschleppen auf Privatparkplätzen

Darf ein Privatparkplatz sofort abschleppen lassen?

Grundsätzlich ja. Liegt eine Besitzstörung vor, darf der Grundstückseigentümer seinen Besitz schützen und das Fahrzeug entfernen lassen.

Muss der Betreiber zuerst nach dem Fahrer suchen?

Nein. Eine generelle Wartepflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.

Muss der Fahrzeughalter immer zahlen?

Nicht unbedingt. Entscheidend ist in der Regel, wer das Fahrzeug tatsächlich abgestellt hat.

Kann ich bereits gezahlte Abschleppkosten zurückverlangen?

Nur dann, wenn das Abschleppen rechtswidrig war, etwa weil kein Parkverstoß vorlag oder die Maßnahme unverhältnismäßig war.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Seite ist durch reCAPTCHA und Google geschützt Datenschutz-Bestimmungen und Nutzungsbedingungen anwenden.

So können Sie Rechtsanwalt Raters schnell und einfach kontaktieren: