Helle, leere Mietwohnung

Eigenbedarf: Räumung ohne Einigung

Zieht der Mieter nach einer wirksamen Eigenbedarfskündigung nicht freiwillig aus, bleibt oft nur die Räumungsklage – für beide Seiten mit Zeit, Kosten und Risiko verbunden.

Das Wichtigste in Kürze
  • Zieht der Mieter nach Fristablauf nicht aus, kann der Vermieter Räumungsklage erheben.
  • Das Gericht kann dem Mieter auf Antrag eine Räumungsfrist einräumen (§ 721 ZPO).
  • Eine Räumungsklage ist zeit- und kostenintensiv – eine außergerichtliche Einigung ist häufig die schnellere Lösung.

Was passiert ohne Einigung? Die Räumungsklage

Kommt nach einer Eigenbedarfskündigung keine Einigung zustande und zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus, bleibt dem Vermieter regelmäßig nur die Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht. Für Vermieter bedeutet das zusätzliche Zeit, Gerichts- und Anwaltskosten sowie ein gewisses Prozessrisiko; für Mieter erhebliche Belastung und Unsicherheit.

Räumungsfrist nach § 721 ZPO

Auch wenn die Räumungsklage Erfolg hat, kann das Gericht dem Mieter auf Antrag eine angemessene Räumungsfrist einräumen, um die Wohnungssuche zu erleichtern. Wie lange diese Frist ausfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – etwa der Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum und der persönlichen Situation des Mieters.

Allgemeine Grundlagen zu Kündigung und Räumung

Die grundsätzlichen Abläufe einer Räumungsklage – von der ordentlichen und fristlosen Kündigung über die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB bis zur gerichtlichen Durchsetzung – erläutere ich ausführlich auf der Seite „Kündigung und Räumung im Mietrecht". Diese Seite hier konzentriert sich bewusst auf die Besonderheiten im Anschluss an eine Eigenbedarfskündigung.

Nächster Schritt

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