Parkverstoß auf Privatparkplatz – Ihre Rechte beim Parkverstoß (BGH-Urteil erklärt)

BGH-Urteil stärkt die Rechte von Fahrzeughaltern – was Sie als Betroffener jetzt wissen müssen

Ein Dauerbrenner scheint ein Parkverstoß auf Privatparkplatz zu sein. Vermehrt erhalten Autofahrer in Deutschland Zahlungsaufforderungen von privaten Parkplatzbetreibern – meist wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Parkordnung. „Erhöhtes Parkentgelt“ oder „Vertragsstrafe“ steht dann auf dem Zettel, häufig kombiniert mit Drohungen durch Inkassobüros. Doch wann ist eine solche Forderung überhaupt berechtigt? Und haftet automatisch der Halter des Fahrzeugs?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 18.12.2019 (Az. XII ZR 13/19) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Millionen Autofahrer von Bedeutung ist – und für jeden, der sich gegen solche Forderungen zur Wehr setzen will.


Hintergrund: Parken auf privaten Flächen

Das Urteil betrifft ein sehr alltägliches Szenario: Ein Fahrzeug wird auf einem privaten Parkplatz – in diesem Fall ein Krankenhausparkplatz – ohne Einhaltung der ausgeschilderten Parkbedingungen abgestellt. Der Betreiber erhebt daraufhin ein erhöhtes Parkentgelt. Doch die Halterin des Fahrzeugs weigert sich zu zahlen und bestreitet, das Fahrzeug gefahren zu haben.

Die Betreiberfirma klagt – und scheitert zunächst vor dem Amtsgericht und Landgericht. Erst in der Revision vor dem BGH bekommt sie teilweise Recht – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.


⚖️ Das sagt der BGH: Kein Automatismus bei Halterhaftung

Der Bundesgerichtshof stellt klar:

Der Halter eines Fahrzeugs haftet grundsätzlich nicht automatisch für eine Vertragsstrafe, die der Fahrer durch einen Parkverstoß auf einem Privatparkplatz verursacht hat.

Das bedeutet: Wer nur Halter ist – also im Fahrzeugschein eingetragen – aber nicht selbst gefahren ist, ist nicht ohne Weiteres zur Zahlung verpflichtet. Es besteht keine Halterhaftung wie bei Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum.

Zwar kann der Halter als sog. Zustandsstörer unter bestimmten Bedingungen zur Unterlassung verpflichtet sein – etwa, wenn sein Fahrzeug dauerhaft widerrechtlich auf einem fremden Grundstück steht. Aber eine Zahlungsverpflichtung wegen Vertragsstrafe ergibt sich daraus nicht automatisch.


📌 Wichtig: Die sekundäre Darlegungslast des Halters

Doch der BGH belässt es nicht dabei. Er sagt auch: Ein einfaches Bestreiten der Fahrereigenschaft reicht nicht aus.

Der Halter muss – so der BGH – im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast darlegen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt genutzt haben könnte. Es genügt nicht, einfach zu sagen: „Ich war es nicht.“ Vielmehr ist der Halter verpflichtet, die in Betracht kommenden Fahrer zu benennen, wenn er die Forderung abwehren will.

Dies ergibt sich daraus, dass der Parkplatzbetreiber als Kläger meist keine Möglichkeit hat, die konkrete Person hinter dem Steuer zu identifizieren – es handelt sich um ein anonymes Massengeschäft. Videoüberwachung oder Kontrollpersonal sind entweder unzulässig oder unwirtschaftlich.


🏷️ Die Rechtsgrundlage: Vertragsstrafe durch konkludenten Vertrag

Ein Parkverstoß auf einem Privatparkplatz kann eine Vertragsstrafe auslösen – aber nur, wenn zuvor ein wirksamer Vertrag zwischen dem Fahrer und dem Parkplatzbetreiber zustande gekommen ist.

Laut BGH kommt dieser Vertrag durch sogenanntes konkludentes Verhalten zustande: Ein Vertrag wird wirksam abgeschlossen, wenn eine Partei ein Angebot abgibt und dieses Angebot von der anderen Partei angenommen wird. Im Fall von Privatparkplätzen besteht das Angebot des Betreibers darin, durch Schilder darauf klar und deutlich hinzuweisen, dass für das Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz bestimmte Regeln gelten. Meist betrifft das die Dauer der Parkzeit und die Frage der Kosten für das Parken. Der Vertragschluss erfogt, dadurch, dass sas Bereitstellen des Parkplatzes eine „Realofferte“ darstellt, die der Fahrer durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Wichtig dabei ist, dass die Hinweisschilder deutlich sichtbar sind und auf die Konsequenzen bei Verstößen (also auf das erhöhte Parkentgelt) klar hinweisen. Wenn das nicht der Fall ist, kann in der Regel kein erhöhtes Entgelt verlangt und durchgesetzt werden.

Die vom Parkplatzbetreiber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – etwa mit der Androhung einer Vertragsstrafe von mindestens 30 Euro – sind laut BGH wirksam einbezogen worden und auch inhaltlich zulässig.


📚 Wann ist die Vertragsstrafe angemessen?

Der BGH prüft im Rahmen von § 307 BGB, ob eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers vorliegt – also ob die Vertragsstrafe „überzogen“ ist. Wichtig ist zu wissen, dass die privaten Vertragsstrafen höher ausfallen können und dürfen, als die Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr. Weil hier eine Vertragsstrafe aus dem priveten Recht folgt und die Ordnungswidrigkeit aus dem öffentlichen Recht, handelt es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute und damit um unterschiedliche Fälle, die nicht wirklich miteinander verglichen werden können. Die (private) Vertragsstrafe darf höher ausfallen, als die (öffentlich-rechtliche) Ordnungswidrigkeit. Sie muss aber angemessen bzw. verhältnismäßig bleiben. Im zu entscheidenden Fall verneint der Senat eine Unangemessenheit:

  • 30 € Vertragsstrafe bei einem Parkverstoß ist weder willkürlich noch überhöht
  • Es handelt sich um ein legitimes Druckmittel zur Sicherung der Parkordnung
  • Auch die Möglichkeit, in schwerwiegenderen Fällen höhere Beträge zu verlangen, sei grundsätzlich gerechtfertigt

Somit bleibt es dabei: Wer gegen die Bedingungen eines Privatparkplatzes verstößt, kann zu einer Vertragsstrafe verpflichtet sein – aber nur, wenn er tatsächlich gefahren ist.

Mittlerweile (Stand Mitte 2025) sind Vertragsstrafen von 40 bis 50 € wohl als angemessen anzusehen.


Und noch was Wichtiges zum Schluss: bei groben Verstößen, wie einer sehr langen Überschreitung der erlaubten Parkzeit darf auch abgeschleppt werden. Dann kann es richtig teuer werden.


 

⚠️ Was heißt das für die Praxis? Ihre Rechte als Fahrzeughalter

Für Halter bedeutet das Urteil Folgendes:

Sie haften nicht automatisch – aber müssen mitwirken
Sie müssen glaubhaft darlegen, wer sonst Fahrer war
Einfaches Schweigen oder pauschales Bestreiten genügt nicht
Sie sind nicht verpflichtet, „den Täter zu verraten“, aber müssen den Kreis möglicher Nutzer eingrenzen

Für Parkplatzbetreiber bedeutet das Urteil: Sie können nicht blindlings gegen Halter vorgehen, sondern müssen sich auf eine aktive Mitwirkungspflicht verlassen, die rechtlich eng umgrenzt ist.


🔍 Was tun bei Zahlungsaufforderung wegen Parkverstoß?

Wenn Sie als Halter eines Fahrzeugs ein Schreiben mit Zahlungsaufforderung erhalten, sollten Sie Folgendes beachten:

  1. Nicht vorschnell zahlen – prüfen Sie genau, ob die Forderung berechtigt ist
  2. Fahrer identifizieren – wenn Sie selbst nicht gefahren sind, überlegen Sie, wer in Frage kommt
  3. Rechtsanwalt kontaktieren – der kann die Rechtslage für Sie prüfen und Sie bei guten Erfolgsaussichten gegenüber dem Parkplatzbetreiber oder Inkassodienst vertreten.

🧭 Fazit: Kein Freibrief, aber auch kein Automatismus

Das BGH-Urteil stärkt einerseits die Rechte von Fahrzeughaltern, indem es eine automatische Haftung ausschließt. Andererseits verlangt es vom Halter eine gewissenhafte Mitwirkung bei der Klärung, wer tatsächlich gefahren ist. Wer diese Mitwirkung verweigert, läuft Gefahr, doch zahlen zu müssen, weil sein Bestreiten als nicht ausreichend gewertet wird.

15 Gedanken zu „Parkverstoß auf Privatparkplatz – Ihre Rechte beim Parkverstoß (BGH-Urteil erklärt)“

  1. Siegfried Sessler

    Als Fahrer meines Pkw kommen meine drei Söhne und meine zwei Enkel in Frage.Sie leihen sich regelmäßig meinen zu größeren Transporten geeigneten Wagen aus. Natürlich weiß ich,wer an dem betreffenden Tag mit dem Kombi gefahren ist.
    Muß ich Ihn jetzt denunzieren ?

    1. Sehr geehrter Herr Sessler,
      nein, bei nahen Verwandten, wie Kindern oder Enkeln steht Ihnen das Recht zu, keine Angaben machen zu müssen, die Sie oder die Kinder oder Enkel belasten könnten. Sie dürfen es verweigern, weitere Angaben zu machen (sog. Zeugnisverweigerungsrecht). Ich drücke Ihnen, den Kindern und den Enkeln die Daumen.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Raters

      1. Sehr geehrter Herr Raters,
        vielen Dank für Ihre klare und übersichtliche Zusammenfassung.
        Gilt das auch bei Beziehungspartner:innen und/oder Mitbewohner:innen, oder ausschließlich für nahe Verwandte?

        In meinem Fall ist nicht der Verstoß an sich anzuzweifeln (auch wenn ich nicht sicher sagen kann ob ich das Auto dort abgestellt habe oder jemand anderes). Umso mehr aber die Höhe des verlangten Schadensersatzes, der mehr als dreimal so hoch ist, wie er in der Fallakte der Firma, die die Parkraumüberwachung in meinem Fall tätigt, beziffert ist und weder im an mich gerichteten Schreiben, noch auf dem am besagten Parkplatz angebrachten Schild begründet oder aufgeschlüsselt wird. Dagegen versuche ich mich zu wehren.

        Herzlichen Dank und Grüße!

  2. Sehr geehrter Herr Kollege,
    ich finde den Artikel irreführend.
    Denn m. E. gilt diese Rechtsprechung nur für vertragliche Angelegenheiten, also wenn jemand Mietparkplätze ohne Nutzungsentgelt nutzt. Stellt sich jemand auf ein Privatgrundstück, so gilt nach wie vor die Halterhaftung des BGHs, denn dort gibt es kein Mietverhältnis.
    MfG

    1. Sehr geehrter Herr Kollege Hechler, danke für Ihre Anmerkung. Ich denke, dass aus dem Artikel deutlich hervorgeht, dass es bei der besprochenen Thematik um die privaten Parkplatzbetreiber geht und nicht um das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück z.B. eines Nachbarn. Nocheinmal danke für Ihren Hinweis. Mit freundlichen Grüßen RA Raters

  3. Guten Tag,

    mir stellt sich hier nun die Frage, wer trägt die Kosten der Halterabfrage? Mir ist bekannt das diese Abfrage in der Vertragsstrafe inklusive ist. Dazu lesen kann ich aber leider nichts, denn die Parkplatzbetreiber, schreiben ja immer dazu Auslagen…

    MfG

    1. Sehr geehrter Herr J.,

      private Parkplatzbetreiber ermitteln den Fahrzeughalter regelmäßig über eine kostenpflichtige Halterabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (§ 39 StVG). Diese Kosten (meist zwischen 5 und 10 €) werden dann zusammen mit der Vertragsstrafe geltend gemacht – oft pauschal und ohne nähere Begründung.

      Der BGH hat in dem Urteil festgestellt, dass der Parkplatzvertrag nicht mit dem Halter, sondern mit dem Fahrer zustande kommt. Die Kosten des Vertragsverstoßes treffen daher grundsätzlich den Fahre und stellen zunächst als Ermittlungsaufwand das allgemeine Geschäftsrisiko des Parkplatzbetreibers dar. Ob dieser vom Halter das Geld dafür zurückbekommt, hängt davon ab, ob nachgewiesen werden kann, dass der Halter auch der Fahrzeugführer war und der Halter schuldhaft eine Vertragspflicht verstoßen hat.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Raters

  4. Roland Voigtländer

    Ich habe kurze Zeit im Parkhaus gestanden. Bei dem Bezahlen zeigte der Kassenautomat an, mein eingegebenes KFZ Kennzeichen nicht gefunden . Habe den Vorgang 3 mal widerholt. Es wurde weder die Parkgebühr noch ein Hinweis angezeigt was man in so einem Fall machen soll. Ich habe vom Kassenauto ein Foto gemacht.
    Einem anderen Autofahrer ging es auch so.
    Jetzt habe ich vom Betreiber eine Aufforderung erhalten, 2,50€ Parkgebühren und 39,90€ Vertragsstrafe bezahlen. Ich habe dem Parkhausbetreiber das Foto geschickt und angefragt wie ich bezahlen soll, wenn keine Parkgebühr und keine Möglichkeit zum bezahlen angezeigt wird. Der Betreibe hat auf mein Schreibe weder auf das Foto noch auf Bezahlmöglichkeiten geantwortet sondern nur mitgeteilt ich soll bezahlen sonst drohen höhere Strafen. Was soll ich jetzt noch veranlassen?

    1. Sehr geehrter Herr V.,

      nachfolgend beantworte ich Ihre Schilderung aus anwaltlicher Sicht, jedoch ausdrücklich nur als allgemeine rechtliche Einschätzung unter Vorbehalt.

      Es handelt sich nicht um eine verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall, da hierfür insbesondere die Einsicht in sämtliche Unterlagen (AGB des Parkhausbetreibers, Fotos, Zahlungsaufforderung etc.) erforderlich wäre.

      Parkhausbetreiber stützen Forderungen dieser Art regelmäßig auf ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis. Grundlage sind meist die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die am Parkhaus ausgehängt oder online abrufbar sind. Vertragsstrafen (hier: 39,90 €) werden häufig für den Fall vorgesehen, dass ein Parkvorgang nicht ordnungsgemäß beendet oder bezahlt wird.

      Allerdings gilt auch hier ein zentraler Grundsatz des Zivilrechts: Eine Vertragsstrafe setzt voraus, dass dem Nutzer ein vertragswidriges Verhalten vorwerfbar ist. Es ist Ihnen ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, dass vertragswidrig ist. Aufgrund Ihrer Schilderung bestehen m.E. Zweifel an einem schuldhaften Verhalten Ihrerseits.Nach Ihrer Darstellung:

      wurde das Kennzeichen wurde am Automaten nicht erkannt,

      es wurde keine Parkgebühr angezeigt,

      es gab keinen Hinweis, wie in diesem Fall zu verfahren ist,

      Sie haben den Vorgang mehrfach wiederholt und den Defekt fotografisch dokumentiert. Wenn ein Parkhausbetreiber keine funktionierende und zumutbare Zahlungsmöglichkeit bereitstellt, kann dem Nutzer regelmäßig kein schuldhafter Verstoß vorgeworfen werden. Ohne Verschulden ist eine Vertragsstrafe rechtlich angreifbar.

      Häufig werden solche Forderungen nach substantiiertem Widerspruch nicht weiterverfolgt oder reduziert.

      Sollte der Betreiber dennoch ein Inkassounternehmen einschalten oder gerichtliche Schritte androhen, wäre spätestens dann eine konkrete anwaltliche Prüfung der Unterlagen empfehlenswert.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Raters

  5. Wann genau kann ich Kenntnis erhalten haben, dass eine Vertragsstrafe in welcher Höhe vereinbart ist?

    An der Einfahrt zu einem sehr grossen Parkplatz eines Einkaufzentrums mit Kameraüberwachung steht ein Hinweisschild mit Hinweis auf die AGB und wenigen wesentlichen Auszügen daraus. Zunächst steht dort an erster Stelle in riesigen Lettern: „Parkzeit max. 2 Stunden“, die zweifelsfrei bei Einfahrt nicht übersehen werden können. Darunter befindet sich ein Absatz in normaler Schilderschrift mit mehreren Sätzen, z.B. Hinweis auf die AGB, der selbst bei langsamer Vorbeifahrt nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Einer dieser Sätze innerhalb des Absatzes benennt auch eine Vertragsstrafe von 40 €.

    Muss der Hinweis auf die Vertragsstrafe nicht in vergleichbarer Schriftgrösse wie die Parkzeit ausgewiesen werden, zumindest aber gut lesbar bei langsamer Vorbeifahrt? Oder wird erwartet, dass ich entweder vor dem Schild anhalte mit entsprechender Verkehrsbehinderung, um den Absatz lesen zu können, oder das Auto ordnungsgemäss parke, den Zündschlüssel abziehe, aussteige, zum Schild zurück gehe, um den Absatz zu lesen? Oder ist mit der letzten Aktion bereits das Vertragsangebot angenommen bevor ich Kenntnis von der Vertragsstrafe hatte?

    1. Sehr geehrter Herr H.,
      auch Ihre Frage beantworte ich gerne aus anwaltlicher Sicht, jedoch ausdrücklich nur als allgemeine rechtliche Einschätzung unter Vorbehalt. Auch für diese Antwort gilt, dass es sich nicht um eine verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall handelt, da hierfür insbesondere die Einsicht in sämtliche Unterlagen (AGB des Parkhausbetreibers, Fotos, Zahlungsaufforderung etc.) erforderlich wäre.

      Der BGH hat in dem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass Fahrzeugführer das Angebot des Parkplatzbetreibers bzw. Eigentümers annehmen, wenn das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt wird. Die Vertragsstrafe ist in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingung ausformuliert. Diese wird Vertragsbestandteil, wenn sie an den Parkplätzen durch Hinweisschilder oder ähnlichen deutlich sichtbaren Aushang so angebracht sind, dass sich Fahrzeugführer von ihrem Inhalt auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen können (Rn. 16 des Urteils).

      Was konkret zumutbar erscheint und was im Einzelfall als ausreichender Hinweis gilt, kann nicht pauschal festgelegt werden. Dies ist immer eine Entscheidung in dem jeweiligen Fall mit dessen speziellen Umständen.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Raters

    2. Sehr geehrter Herr H.

      Der BGH stellt in dem Urteil klar, dass Fahrzeugführer einen Vertrag mit dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes abschließen, wenn sie das Fahrzeug dort abstellen. Die Vertragsstrafe wird in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingung formuliert. Diese wird wirksamer Bestandteil des Vertrags, wenn sie durch Hinweisschilder oder ähnlich deutliche Aushänge an den Parkplätzen in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können.

      Was zumutbar oder ausreichend sichtbar ist, kann immer nur in dem jeweiligen Einzelfall anhand der individuellen Umstände bewertet werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      RA Raters

  6. Hallo,

    ich bin zunächst auf den Parkplatz aufgefahren, der über eine Kennzeichenerkennung verfügt, und habe diesen nach ca 1.5std wieder verlassen. Nach ca 10 Sekunden fiel mir ein das ich vergessen hatte zu bezahlen. Also bin ich umgedreht und Daraufhin bin ich erneut auf den Parkplatz gefahren und habe mich zum Parkautomaten begeben.

    Dort habe ich mein Kennzeichen eingegeben. Das System zeigte mir an, dass keine Zahlung erforderlich sei. Aufgrund dieser Anzeige ging ich davon aus, dass für den betreffenden Zeitraum keine Parkgebühr anfällt, und verließ den Parkplatz.

    Daraufhin habe ich eine Zahlungsaufforderung bekommen von 48€.
    Ich habe mit dem Support telefoniert und meinen Vorgang geschildert. Der Support meinte das ich durch das erneute auf fahren des Parkplatzes den Parkvorgang neugestartet habe und das mir es komisch hätte vorkommen müssen und nicht daraufhin direkt den Support anrufen hätten müssen, welcher es zurücksetzt, sodass ich meine Parkgebühren zahlen hätte können. Jetzt aber die 48€ zahlen müsse.

    Der geschilderte Ablauf kann zudem von zwei anwesenden Freundinnen bestätigt werden.

    Muss ich das jetzt trotzdem zahlen? Der Support Mitarbeiter meinte nur das außen am Automat ein Text ist mit „wenn es probleme gibt, bitte den Support anrufen.

    Außerdem meinte er noch das er im System nachschauen könnte, dass ich den Parkplatz um 20:05 verlassen habe und um 20:07 mein Nummernschild eingegeben habe und dann die Nachricht „Keine Zahlung nötig“ angezeigt bekommen habe.

    Wie soll ich hier jetzt am besten vorgehen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße
    Linas Henne

    1. Hallo,
      gerne nehme ich kurz Stellung zu Ihrer Frage, jedoch ausdrücklich nur als allgemeine rechtliche Einschätzung unter Vorbehalt. Auch hier gilt, dass es sich nicht um eine verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall handelt. Grundsätzlich ist die Forderung als pauschalierte Vertragsstrafe bzw. erhöhtes Nutzungsentgelt einzustufen. Solche „Strafen“ sind nur wirksam, wenn ein klarer Vertragsverstoß vorliegt und den Betreiber kein Mitverschulden trifft. Wenn die technischen Anlagen des Betreibers nicht funktionieren und ein Bezahlen verhindern, scheidet m.E. eine wirksame Vertragssstrafe aus (§ 242 Treu u. Glauben). Mit freundlichen Grüßen

  7. Hallo und vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.

    Nachdem eine Person, welchen seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, auf eien Privatparkplatz geparkt hatte, habe ich dem Parkplatzbetreiber die Kontaktdaten dieser Person mitgeteilt. Nun teilt der Parkpaltzbetreiber mit, dass eine ausländische Adresse nicht akzeptiert werden kann und ich verpflichtet bin die Starfe zu zahlen und im Anschluss das Geld beim Fahrer zurück zu fordern.
    „Sollte keine entsprechende deutsche Adresse vorgelegt werden können, obliegt es Ihnen, den Sachverhalt selbst mit der betreffenden Person zu klären und den Betrag dort einzufordern.“
    Kann dies vom Parkplatzanbieter verlangt werden?

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