Rücktritt eines Vorstandsmitglieds

Illustration einer Vorstandssitzung in einem modernen Besprechungsraum. Zwölf Personen in Business-Kleidung sitzen um einen runden Konferenztisch, der mit Dokumenten, Notizbüchern und Wassergläsern gedeckt ist. Eine Frau mit dunklem Haar sitzt im Vordergrund mit dem Rücken zur Betrachtungsperspektive, während die anderen Vorstandsmitglieder sie aufmerksam ansehen. Über der Szene ist groß der Schriftzug 'VORSTANDSSITZUNG – CONSULTING CLUB' zu lesen.

Das Vereinsrecht birgt viele Fallstricke – besonders, wenn es um den Rücktritt eines Vorstandsmitglieds geht. Muss dieser schriftlich erfolgen, oder reicht eine mündliche Erklärung? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Beschluss vom 19.03.2015 (Az.: 20 W3/14) auseinandergesetzt.

In der Praxis stellen sich für Vereinsvorstände oft ähnliche Herausforderungen: Welche Formvorschriften gelten für den Rücktritt? Was passiert, wenn eine Satzung hierzu schweigt? Und welche Konsequenzen hat ein Rücktritt für die Registereintragung?

Der Beschluss des OLG Frankfurt schafft hier Klarheit und gibt Vereinen eine wichtige Orientierungshilfe. In diesem Beitrag werfen wir einen genaueren Blick auf die Entscheidung und deren Auswirkungen auf die Praxis des Vereinsrechts.

mündliche Rücktrittserklärung wirksam?

In dem vorgenannten Beschluss beschäftigt sich das OLG Frankfurt unter anderem mit der Frage, ob Mitglieder eines Vereinsvorstandes einen Rücktritt auch mündlich wirksam vornehmen können.

Zwei Mitglieder des Präsidiums eines Verbandes hatten gegenüber dem zuständigen Registergericht das Ausscheiden eines weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds angezeigt. Die Rechtspflegerin beim Registergericht hat die Eintragung zunächst ein Niederlegungsschreiben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds angefordert und in dem Fehlen ein Eintragungshindernis gesehen.

Satzungsregelung empfehlenswert

Das OLG stellt in seinem Beschluss klar, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die den wirksamen Rücktritt eines im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigten Vereinsvorstandes von einer schriftlichen Rücktrittserklärung abhängig macht.

Sofern die Satzung keine Formvorschrift für den Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes enthält ist demnach die Rücktrittserklärung auch mündlich wirksam möglich. Denn bei der Rücktrittserklärung oder der Amtsniederlegung eines Vereinsvorstands handelt es sich juristisch um eine empfangsbedürftige Erklärung keiner besonderen Form bedarf, weshalb sie auch mündlich erklärt werden kann. Grundsätzlich sind Erklärungsempfänger einer Rücktrittserklärung das Organ, welches das Vorstandsmitglied wählt oder auch ein anderes amtieren des Vorstandsmitglied. Auch hier kann die Satzung etwas anderes vorschreiben.

Handlungsempfehlungen:

Um Unsicherheiten und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Vereine jedoch einige Punkte beachten:

  1. Satzung prüfen: Klären Sie, ob Ihre Satzung eine bestimmte Form für den Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verlangt. Falls nicht, ist auch eine mündliche Rücktrittserklärung rechtlich möglich.
  2. Schriftliche Bestätigung empfehlen: Auch wenn ein mündlicher Rücktritt zulässig ist, empfiehlt es sich, diesen aus Beweisgründen stets schriftlich festzuhalten. Dies erleichtert die spätere Eintragung im Vereinsregister.
  3. Dokumentation des Rücktritts: Der Rücktritt sollte im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung festgehalten und von den Anwesenden bestätigt werden.
  4. Klärung der Erklärungsempfänger: Die Rücktrittserklärung muss dem zuständigen Vereinsorgan (meist dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung) zugehen. Es sollte klar geregelt sein, wer als Empfänger fungiert.

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