In Deutschland wird Hundehaltung immer beliebter. Ca. 9,6 Millionen Hunde leben in Deutschland. Insgesamt gibt es in 8,9% der deutschen Haushalte einen oder mehrere Hunde, wie der VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) auf seiner Homepage mitteilt. Der Staat profitiert davon erheblich. 380 Millionen Euro Hundesteuer nahm der Staat 2020 ein, wie das statistische Bundesamt ermittelte. Damit wird auch für Mieter und Mieter die Frage nach der erlaubten Hundehaltung immer wichtiger. Wann Hunde gehalten werden dürfen und wann Vermieter Hundehaltung verbieten dürfen erklärt Rechtsanwalt Raters in diesem Artikel.
So ein Welpe ist niedlich, die Versuchung groß, sofort einen mit nach Hause zu nehmen. Wer zur Miete wohnt, sollte vorher einige Dinge klären, damit es keine böse Überraschung mit dem Vermieter gibt.
Alle Mieter, die überlegen, einen Hund anzuschaffen, sollten sich erstmal ihren Mietvertrag ansehen. Die meisten Mietverträge sind Formularmietverträge. Das sind vorgedruckte Verträge.
Verbietet der Formularmietvertrag generell die Tierhaltung/Hundehaltung, ist das Verbot unwirksam. Dies urteilte der BGH im Jahr 2013. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass eine generelle Untersagung der Haltung von Hunden und Katzen in einem Formularmietvertrag eine Allgemeine Geschäftsbedigung darstellt. Diese benachteiligt Mieter unangemessen befanden die Richter. Denn eine generelles Tierhaltungsverbot verbietet Mietern die Tierhaltung in jeder nur denkbaren Fallkonstellation.
ergibt sich daraus,
Aber Achtung: zulässig wäre eine Klausel, die regelt, dass die Tierhaltung ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet ist, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Diese Klausel legt der BGH so aus, dass dadurch die Tierhaltung nicht ausnahmslos verboten werde. Die Klausel erlaube eine vertragsgemäße Haltung von Kleintieren. Hinsichtlich der Haltung von größeren Haustieren, wie Hunden oder Katzen behalte sich der Vermieter vor, über eine Zustimmung zu entscheiden (AG München, Urteil vom 03. August 2018 – 411 C 976/18).
Unwirksam wird die Klausel wieder dann, wenn sie die Zustimmung des Vermieters in das „freie Ermessen“ des Vermieters stellt (BGH VIII ZR 329/11).
Trifft der Mietvertrag keine Aussage über die Tierhaltung, dann ist dem Mieter diese grundsätzlich gestattet und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Wenn der vertragsgemäße Gebrauch überschritten wird, dann wird die Tierhaltung unzulässig.
Doch was ist der geschuldete, vertragsgemäße Gebrauch in Bezug auf die Tierhaltung? Das hängt, wie fast alles in der Juristerei, vom Einzelfall ab. Nach Auffassung des BGH v. 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) kann die Frage nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten beantwortet werden.
Zu den Beurteilungskriterien zählen insbesondere:
Wird durch die Tierhaltung z.B.
darf der Vermieter die Tierhaltung verbieten. Der vertragsgemäße Gebrauch wird bei der Hundehaltung dann überschritten, wenn zwei Hunde stundenlang bellen. Auch, wenn die Tiere „ihr Geschäft“ auf dem Balkon oder im Treppenhaus erledigen müssen, ist klar, dass dies nicht mehr geduldet werden kann. Dann machen aus meiner Sicht vor allem die Halter einen großen Fehler, den letztlich die Tiere ausbaden müssen, die nicht mehr gehalten werden dürfen.
Man sieht also, dass es im Einzelfall recht kompliziert sein kann, die Frage zu beantworten, ob die Tierhaltung erlaubt ist oder nicht.
Rechtsanwalt Raters
Farkenwisch 2
22397 Hamburg
Anwaltskanzlei Raters
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