Der Sommerurlaub soll eigentlich die schönste Zeit des Jahres sein. Leider beginnt dieser im Jahr 2022 meist mit langen Schlangen im Flughafen, vor den Sicherheitskontrollen oder den Schaltern der Airlines. Häufig fallen Flüge aus oder verspäten sich erheblich. Welche Rechte haben Fluggäste und Pauschalreisende, wenn ihr Flug annulliert wird oder sich verspätet?
Anwendung der Fluggastrechte-VO
Sind Fluggäste von einer
- Nichtbeförderung,
- Annullierung ihres Flugs
- oder einer (großen) Verspätung
betroffen, stehen Ihnen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 oder kurz Fluggastrechte VO
- pauschale Ausgleichszahlungen
- Unterstützungs-
- und Betreuungsleistungen
zu.
Für welche Flüge gilt die Fluggastrechte-Verordnung?
Grundsätzlich muss der Flug von einer Fluggesellschaft ausgeführt werden, der von einem Mitgliedsstaat der EU eine gültige Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Auch für außereuropäische Fluggesellschaften findet die Fluggastrechte-VO Anwendung, wenn der Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats beginnt.
Wird von einem außereuropäischen Flughafen ein Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft zu einem Flughafen im Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt, gilt die Flugastrechte-VO auch.
Wenn jedoch von einem Drittstaat ein Flug mit einem Unternehmen durchgeführt, dass der Gemeinschaft nicht angehört, findet die Fluggastrechte-VO keine Anwendung.
Wem gegenüber können die Ansprüche geltend gemacht werden?
- Dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Das ist die Fluggesellschaft, die den Flug tatsächlich durchführt. Diese ist nicht zwingend immer die gleiche Fluggesellschaft, bei der der Flug gebucht wurde. Man muss also aufpassen, die Ansprüche bei der richtigen Fluggesellschaft geltend zu machen.
Wie hoch fallen die Ausgleichsansprüche aus?
Je nach Streckenlänge gibt es drei Pauschalen. Diese betragen 250, 400 und 600 €.
Was gilt bei Pauschalreisen?
Bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flugreisen im Rahmen einer Pauschalreise können einmal die Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO bestehen. Gegenüber dem Reiseveranstalter können, je nach Einzelfall daneben auch Minderungs-, und weitere Schadensersatzansprüche bestehen.
Was ist eine Nichtbeförderung (im Sinn der Fluggastrechte-VO)?
Das regelt Artikel 4 der Fluggastrechte-VO. Die Nichtbeförderung ist
- die Verweigerung der Beförderung gegen den Willen des Fluggastes.
Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO bestehen aber nur dann,
- wenn der Fluggast eine bestätigte Buchung für den Flug hat,
- rechtzeitig bei der Abfertigung eintraf,
- und keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung vorliegen.
Was ist eine Annullierung?
Wenn ein geplanter Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wird.
Für die Fluggäste ist klar, dass Annullierung bedeutet, dass ein Flug nicht stattfindet. Beschäftigt man sich genauer mit diesem Begriff, ist die Klarheit leider schnell beseitigt. So stellen sich Juristen z.B. die Frage, ob ein geplanter Flug aufgegeben wurde, wenn er um drei Stunden verlegt wurde. Oder ob eine Annullierung vorliegt, wenn ein Flugzeug zwar auf einem anderen, als dem geplanten Zielflughafen landet, sich dieser aber an demselben Ort, in derselben Stadt oder derselben Region befindet. Wann liegt eine Annullierung vor, wann eine lange Verspätung? Ist eine Annullierung gegeben, wenn der Flug zwar durchgeführt wird, aber die Flugroute geändert wird?
Was ist eine Verspätung?
Entscheidend ist für Verspätungsansprüche der Zeitpunkt der Ankunft am Zielflughafen, nicht die Abflugzeit.
Die Verspätung muss drei Stunden betragen.
Was tun bei Problemen mit dem Flug?
Versuchen Sie, bei der ausführenden Fluggesellschaft Informationen einzuholen und sich diese möglichst schriftlich bestätigen zu lassen. Machen Sie eine Pauschalreise, kontaktieren Sie den Reiseveranstalter und fordern diesen zur anderweitigen Beförderung auf.
Machen Sie Fotos von der Anzeigetafel und sprechen Sie andere Betroffene an. Tauschen Sie Adressen aus, um Zeugen zu haben.
Bewahren Sie Belege von allen Ausgaben auf.
Wurde der Flug annulliert und kein Ersatzflug angeboten, dürfen sie diesen selbst buchen. Die Kosten müssen Ihnen grundsätzlich erstattet werden.
Machen Sie nach Reiserückkehr ihre Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend.
Am Flughafen müssen Ihnen ggf. Unterstützungsleistungen gewährt werden, also Verpflegung und Getränke zur Verfügung gestellt werden oder ein Hotel für eine notwendige Übernachtung organisiert werden.