Streik am Flughafen in der Ferienzeit. Keine Chance, in den Urlaub zu fliegen. So sehr man die Streikgründe eventuell auch verstehen kann, ist für Betroffene der Streik sehr ärgerlich. Eine Beförderung erfolgt nicht, weil Flüge annulliert werden oder werden mit erheblicher Verzögerung durchgeführt. Welche Ansprüche haben betroffene Fluggäste?
Rechte der Fluggäste
Eins vorweg: Ausgleichsansprüche bestehen bei einem Streik meist nicht.
Streiks stellen außergewöhnliche Umstände dar. Diese sind, so die Grundidee des Gesetzgebers, nicht beherrschbar. Und für unbeherrschbare Umstände kann man niemanden verantwortlich machen. Deshalb müssen Fluggesellschaften bei einem Streik grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen leisten.
Der EuGH hat in der Rechtssache McDonagh/Ryanair klargestellt, dass nur Ausgleichsleistungen entfallen.
Bei außergewöhnlichen Umständen, wie einem Streik, muss die Fluggesellschaft trotzdem Betreuungsleistungen und Unterstützungsleistungen erbringen. Das bedeutet für die Fluggäste, dass sie die nachfolgenden Rechte haben.
Kurzer Überblick über Rechte bei Streik
- Anspruch auf Betreuungsleistungen
- Anspruch auf Umbuchung
- Anspruch auf Hotelkosten, wenn sich der Abflug bis zum nächsten Tag verschiebt,
- Transfer zum Hotel und zurück zum Flughafen
- Anspruch auf alternative Beförderung zum Reiseziel